§ 1 Allgemeine Pflichten
Bei Abschluss eines Mietvertrages hat sich der Mieter durch einen gültigen Personalausweis oder
ein anderes, zur eindeutigen Identifikation geeignetes Dokument (inkl.
Adressangaben), auszuweisen. Der Vermieter ist berechtigt, den Abschluss eines Mietvertrages zu
verweigern, sofern ihm kein Einsatzort, der ihm mit angemessenem Aufwand einen Zugriff auf die
Maschine erlaubt, nachgewiesen werden kann (siehe § 2.5.). Der Vermieter verpflichtet sich, dem
Mieter den aufgeführten Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit mietweise zu überlassen. Der
Mieter ist verpflichtet, die Miete im Voraus zu zahlen, und gegebenenfalls hierauf einen Kautions -
Betrag in bar oder als Kreditkarten-Sicherheit zu hinterlegen, den Mietgegenstand ordnungs- und
vertragsgemäß zu behandeln und bei Beendigung des Mietverhältnisses gesäubert, betriebsbereit und
vollständig zurückzugeben (siehe § 8).
§ 2 Pflichten des Mieters
Die Mietgegenstände werden nur zum persönlichen Gebrauch des Mieters oder derjenigen Personen,
die im Mietvertrag angegeben sind, vermietet. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache an Personen
auszuhändigen, die mit der Mietsache in seinem Auftrag Arbeiten durchführen. Der Mieter ist jedoch
voll verantwortlich.
Der Mieter ist verpflichtet,
§ 3 Beginn und Ende der Mietzeit, Verlängerung der Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietsache. Soweit nicht anders vereinbart (insbes. bei
verbindlichen Festmietzeiten), gilt der auf dem Mietvertrag als voraussichtliche Mietdauer genannte
Zeitraum als Mindestmietzeit. Sofern keine verbindliche Festmietzeit vereinbart ist, verlängert sich die
Mietzeit automatisch über die Mindestmietzeit hinaus und endet mit der ordnungsgemäßen
Rücklieferung der Mietsache an den Vermieter, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten
Mindestmietzeit. Bei verbindlichen Festmietzeiten ist der Vermieter berechtigt, Schadensersatz (z. B.
aufgrund der Nichterfüllung eines Anschlussmietvertrages) geltend zu machen, sobald der Mieter mit
der Rückgabe des Mietgegenstandes in Verzug gerät.
§ 4 Übergabe des Mietgegenstandes
Zu Beginn der Mietzeit hat der Vermieter den Mietgegenstand einschließlich Zubehör in einwandfreiem,
betriebsfähigem und voll getanktem Zustand zu übergeben. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift
nach Abschluss des Mietvertrages, dass er vom Vermieter ausführlich über Einsatzzweck,
Sicherheitsmaßnahmen, Gefahren und erforderliche Wartungsmaßnahmen informiert, und dass ihm
das Gerät in technisch einwandfreiem Zustand übergeben wurde.
Mit der Übergabe geht die Obhutspflicht bezüglich der Mietsache auf den Mieter über, sie endet mit
vertragsgemäßer Rückgabe (siehe § 8). Soweit beim Verstauen, Befestigen, Verladen oder Entladen
des Mietgegenstandes ein Spezikramerpauli Mitarbeiter tätig wird, unterliegt dieser den Weisungen und
der Aufsicht des Mieters. Im Übrigen gilt die Haftungsklausel § 12 dieser AGB.
§ 5 Mietpreis und Zahlung der Miete
Grundlage für die Berechnung der Miete (inkl. Wochenend- und Wochenmiete) ist ausschließlich der im
Mietvertrag genannte Mietpreis. Preisangaben in der ausliegenden Preisliste, im Mietgerätekatalog
oder im Aushang im Geschäftslokal sind jeweils nur unverbindliche Preisangaben. Die angegebenen
Preise sind, sofern nicht anders vermerkt, Tagesmietpreise pro angefangene 24 Stunden.
Der Vermieter hat Anspruch auf die Vorauszahlung eines unverzinslichen Kautionsbetrages, der die
Miete in Höhe des aufgrund der vereinbarten Mietzeit zu erwartenden Endpreises, der
Verbrauchsmaterialien und eine Sicherheitsleistung beinhaltet und bei Rückgabe der Mietsache mit
dem Mietzins verrechnet bzw. zurückerstattet wird. Sofern bei längerer Mietdauer der zu zahlende
Rechnungsbetrag den geleisteten Kautionsbetrag übersteigt, kann der Vermieter eine
Zwischenrechnung stellen. Zwischenzahlungen und Nachzahlungen werden mit Rechnungsstellung
fällig.
Sofern nicht vom Mieter ausdrücklich abweichend erklärt, gilt die Person, welche die Rückgabe der
Mietsache vornimmt, als bevollmächtigt, für den Mieter Erklärungen abzugeben und Erstattungsbeträge
in Empfang zu nehmen.
Für jede Mahnung ist der Vermieter berechtigt eine Gebühr zu verlangen. Wird der Mietgegenstand
vom Mieter nicht zum Ende der vereinbarten (Mindest-) Mietzeit (§ 2) an den Vermieter zurückgegeben,
wird der Vermieter dem Mieter den jeweils gültigen Mietpreis pro Tag berechnen. Nach Ablauf der
vereinbarten (Mindest-) Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, das Gerät auf Kosten des Mieters, der den
Zutritt zu dem Gerät zu ermöglichen hat, abzuholen und anderweitig darüber zu verfügen. Die dem
Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben erhalten und es können
Aufwandsgebühren entstehen, die entweder über die Kaution oder über Rechnungsstellung
eingefordert werden.
§ 6 Mängel des Mietgegenstandes
Bei Übernahme des Mietgegenstandes hat der Mieter die Mietsache zu überprüfen und eventuell
festgestellte Mängel oder Beschädigungen auf dem Mietvertragsformular zu rügen. Erkennbare Mängel
oder Beschädigungen, die nicht bei Übergabe der Mietsache dokumentiert werden, können im
Nachhinein nicht gerügt werden. Verborgene Mängel, Beschädigungen oder Funktionsstörungen sind
sofort nach Bekanntwerden dem Vermieter, verbunden mit der Aufforderung zu deren Beseitigung
(beim Vermieter vor Ort), anzuzeigen.
§ 7 Untervermietung und Verhalten gegenüber Dritten
Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand unterzuvermieten, Dritten Rechte am
Mietgegenstand oder aus dem Mietvertrag abzutreten. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme,
Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter
verpflichtet, den Vermieter hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Dritte ist unverzüglich vom
Mieter nachweislich auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen. Eigentumshinweise an den
Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden.
§ 8 Rücklieferung des Mietgegenstands, Schadensersatz
Der Mieter hat den Mietgegenstand betriebsbereit, unbeschädigt und gereinigt mit allen im Mietvertrag
aufgeführten Teilen und Zubehör an den Vermieter zurückzuliefern.
Wird der Mietgegenstand nicht vertragsgemäß zurückgeliefert und insbesondere Verletzungen der
Pflichten nach § 6 dieser AGB festgestellt, hat der Vermieter ein Recht auf Schadenersatz
entsprechend den Vorschriften des BGB. Dies gilt auch wenn der Mieter den Mietgegenstand Dritten,
z.B. einem Frachtführer, überlässt.
Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Reparaturkosten zuzüglich einer
eventuellen Wertminderung oder im Fall eines Totalschadens am Mietgegenstand auf dessen
Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter - soweit angefallen - für
Abschleppkosten, Sachverständigen Gebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehenden
Kosten und Mietausfall.
Im Zweifelsfall kann eine Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen gefordert
werden. Die Kosten der Begutachtung trägt der Mieter.
§ 9 Verlust oder Beschädigung der Mietgegenstände
Die Obhutspflicht des Mieters für die Mietsache beginnt mit deren Übergabe und endet mit ihrer
vollständigen Rückgabe an den Vermieter. Bei durch den Mieter verschuldetem Verlust oder
Beschädigungen der Mietsache hat der Mieter Ersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten bzw. der
Reparaturkosten zu leisten. Verlust oder Beschädigung der Mietsache hat der Mieter unverzüglich dem
Vermieter und bei Vorliegen oder Vermutung einer Straftat der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen.
§ 10 Kündigung
Der Mietvertrag ist mit einer Frist von einem Werktag von jeder Partei ordentlich kündbar, sofern keine
(Mindest-) Mietzeit vereinbart wurde oder diese abgelaufen ist. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Tage,
sofern die Mietdauer nach Wochen bzw. 7 Tage, sofern die Mietdauer nach Monaten berechnet wird.
Verletzt der Mieter seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag (siehe § 2 "Pflichten des Mieters") in
erheblichem Maße, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn der Kautionsbetrag die aufgelaufene
Mietforderung des Vermieters nicht mehr abdeckt.
§ 11 Haftungsbegrenzung des Mieters
Gegen einen Aufschlag in Höhe von € 10,00 kann der Mieter bei Anmietung eines Gerätes seine
Haftung für Schäden aus Brand, Blitzschlag, Überspannung, Hochwasser, Gehäuseschaden und
Kabelbruch auf eine Selbstbeteiligung von 10 % der Schadenssumme, höchstens jedoch 1.000,- EUR
begrenzen.
Typische Abnutzungen an Verschleißteilen, wie z. B. Sägeketten, Zündkerzen, Luftfilter, Lager, etc.
sowie Schäden wegen unsachgemäßer Handhabung, Diebstahl und Transportschäden jeglicher Art
werden von der Haftungsbegrenzung nicht erfasst.
Für Großgeräte (Bagger, Großhäcksler, Lieferwagen, Anhänger, usw.) muss eine Versicherung
abgeschlossen werden. Diese beträgt 10 % pro Tag von der Tagesmiete. Die Selbstbeteiligung im
Schadensfall beträgt 2.000,- EUR. In Diebstahls-Fällen ist die Haftpflichtversicherung des Mieters
heranzuziehen.
§ 12 Haftungsbegrenzung des Vermieters Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
§ 13 Reservierungen
Ein Anspruch auf Überlassung des Mietgegenstandes besteht erst mit Abschluss eines schriftlichen
Mietvertrages. Reservierungen sind lediglich bis zum vereinbarten Zeitpunkt für den Vermieter bindend.
Danach kann der Vermieter über das reservierte Mietobjekt wieder frei verfügen.
§ 14 Datenschutz
Der Vermieter richtet sich nach der Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz
(neue Fassung).
1) Die von Ihnen mitgeteilten Daten verwendet der Vermieter lediglich zur Erfüllung und Abwicklung von
Aufträgen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO (vertragliche Zwecke). Dies umfasst die elektronische
Speicherung der Daten sowie die Übertragung an die Motorgeräte Egling GmbH und Spezikramerpauli.
Der Vermieter sichert dem Mieter zu, dass darüber hinaus keine personenbezogenen Daten an Dritte
weitergeleitet werden.
2) Einwilligungen auf Basis von Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO, z.B. für den Versand eines Newsletters,
können widerrufen werden. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund
der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Der Widerruf ist möglich per EMail
an den Anbieter oder an info@motorgeraete-egling.de
3) Der Vermieter behält sich vor, zur Kreditprüfung eine Auskunftei zu beauftragen. Diese lässt zum
Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des
Vertragsverhältnisses Wahrscheinlichkeitswerte einfließen. Für die Berechnung dieser werden die
Anschriftdaten erhoben und verwendet. Dieses Recht ergibt sich für den Vermieter aus seinem
berechtigten Interesse an der Sicherung seiner Eigentumsrechte, welches mit dem Recht des Mieters
abgewogen wurde und folgt damit aus Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO.
4) Mit vollständiger Abwicklung des Vertrages werden Ihre Daten für die weitere Verwendung z. B. Für
Newsletter oder Werbeanschreiben gespeichert, nicht jedoch an Dritte weitergegeben. Mit Ausnahme
von Verteilerunternehmen zur Postverteilung von Printmedien.
5) Der Mieter hat das Recht unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes seine gespeicherten,
personenbezogenen Daten einzusehen (unentgeltliche Auskunft) und ggf. diese, sofern kein
aktiver Mietvertrag besteht, löschen zu lassen. Ohne vollständige Erfassung der vertragsbezogenen,
persönlichen Daten des Mieters kann kein gültiger Mietvertrag geschlossen werden. Die Bereitstellung
der Daten ist daher erforderlich. Darüber hinaus bestehen die gesetzlichen Rechte auf Berichtigung
oder Sperrung von Daten. Auf die Rechte gemäß Art. 12 - 23 DSGVO in Verbindung mit der
Datenverarbeitung werden Sie hingewiesen.
6) Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten, bei
Auskünften, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten, wenden Sie sich bitte über unsere EMail-
Adresse an uns oder übersenden Ihr Anliegen per Post an unsere in diesen AGB angegebene
Adresse. Darüber hinaus steht Ihnen ein Beschwerderechte bei der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77
DSGVO zu.
§ 15 Sonstige Bestimmungen
Abweichende Vereinbarungen und/oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform, dies
gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Sollten einzelne Bestimmungen
rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Mietvertrag ergeben, so berührt das
die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch
solche Regelungen ersetzt, Lücken so ausgefüllt, wie es dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen
Zweck am besten entspricht.
§ 16 Eigentumsvorbehalt
Sämtliche vom Vermieter gelieferte Waren, einschließlich der bei Reparaturen eingesetzten Ersatzteile,
bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Vermieters.
§ 17 Gerichtsstand
Zuständig bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, soweit der Kunde bzw.
Mieter Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, ist das am Ort der Anmietung zuständige Gericht.
Stand: März 2019
§ 18 Gegenverrechnung der Miete bei Kauf eines Neugerätes
Der Vermieter gewährt dem Mieter bei Neukauf eines gemieteten Gerätes einen Rabatt in Höhe des
Mietpreises einer Tagesmiete, ausgehend von dem aktuellen Listenpreises des jeweiligen
Gerätes/Produktes ohne Zubehör und innerhalb von 5 Werktagen ab Rückgabe des gemieteten
Produktes.